Eine Zweckbestimmung zum menschlichen Verzehr als Voraussetzung des europarechtlichen Lebensmittelbegriffs ist der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu entnehmen. Von dem Lebensmittelbegriff des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind gerade auch Stoffe erfasst, die nicht verzehrt werden.
VG Augsburg, ZLR 2021, 136-157 (Beschluss vom 19.06.2020, 9 S 20.847)