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BB 2024, 80
BGH 
Adresse eines Postdienstleisters ist keine ladungsfähige Anschrift (Urteil vom 07.07.2023, V ZR 210/22)

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

BGH, BB 2024, 80 (Urteil vom 07.07.2023, V ZR 210/22)

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