FG Mecklenburg-Vorpommern
Auch im Falle eines Betriebsgebäudes ist Betriebsbereitschaft i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB inhaltsgleich mit wesentlicher Verbesserung i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB
FG Mecklenburg-Vorpommern
vom 21.04.2004
- 1 K 356/01
BB 2004, 2515 (Heft 46)
BB 2004, 2515 (Heft 46)
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