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BB 2022, 2133
 
BFH: Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.

BB 2022, 2133

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