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BB 2019, 1
 
BGH: Gerichtsstand bei Ansprüchen aus verbotenen Kartellabsprachen

a) Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Vermögen eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111; EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C 352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 – CDC Hydrogen Peroxide).

BB 2019, 1

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