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BB 2021, 433
BGH 
Gewinnabführung für Lebensversicherungsunternehmen bleibt trotz Ausschüttungssperre für “Bilanzgewinn” zulässig und beeinflusst Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer nicht (Urteil vom 20.01.2021, IV ZR 318/19)

Die Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages fällt nicht unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn gemäß §  56a Abs. 2 Satz 3 VAG a. F. (= §  139 Abs. 2 Satz 3 VAG n. F.).

BGH, BB 2021, 433 (Urteil vom 20.01.2021, IV ZR 318/19)

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