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BB 2020, 1685
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Eine Meldung in Tagesschau online (vom 16.7.2020) lässt aufhorchen: “Von Parlamentariern und Öffentlichkeit unbemerkt hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das weitreichende Folgen im Cum-Ex-Skandal haben könnte – nach Recherchen von WDR und SZ könnten Milliarden verloren gehen.” Wie passt das mit der erklärten politischen Zielsetzung zusammen, dass der Skandal mit aller Härte strafrechtlich verfolgt werden soll und die Steuergelder, die den Straftätern nicht zustehen, diese wieder an den Staat zurückzugeben haben? An dieser Stelle setzt nun das Problem ein. Wie kann diese Rückführung gelingen? Dazu brachte das Finanzministerium den § 375a AO im Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz unter. Diese Regelung war notwendig, weil ansonsten das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches entgegengestanden hätte. Unumstritten war diese Auslegung allerdings nicht. Insoweit war der neue Paragraph gut gemeint, bezweckt aber wohl genau das Gegenteil, da dieser nicht für Altfälle gilt, die bereits verjährt sind. Kaum zu glauben, aber nicht nur den beteiligten Finanz- und Rechtsexperten im Bundestag ist diese Feinheit nicht aufgefallen, sondern auch dem Finanzexperten der Fraktion Die Linke, Fabio De Masi, waren die Konsequenzen der Reform entgangen. Dieser befand: “Das ist in dieser Hektik mit dieser Corona-Pandemie immer begründet worden mit wir müssen jetzt schnell Abhilfe schaffen.” Zuzustimmen ist dem Oppositionspolitiker, indem er meinte, dass es “in hohem Maße unglaubwürdig” ist, wenn einige Banken nun durch diese Gesetzesänderung Rechtssicherheit bekommen, die kriminellen Cum-Ex-Erträge zu behalten. Es schein, als ob auch der gesetzgeberische vorläufige Schlusspunkt zur Cum-Ex-Gesetzgebung ebenso wenig glanzhaft wie die Schließung der gesetzlichen Lücke, die dieses Modell erst möglich machte, verläuft, da der Gesetzgeber hierfür fast zehn Jahre benötigte.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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