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BB 2022, 1779
 

Im Blickpunkt

Abbildung 12

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal “Ebay-Kleinanzeigen” über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers, ohne dass weitere Unterlagen eingereicht werden müssten, so das LAG Schleswig-Holstein, PM Nr. 5/2022 vom 20.7.2022 zum Urteil v. 21.6.2022 – 2 Sa 21/22. Bereits angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war für das LAG klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist, weshalb ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zustehe – in Abweichung zu dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn v. 16.12.2021 – 4 Ca 592 a/21. Der Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich: “Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. . . .” Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u. a. mit folgenden Worten: “Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. . . .” Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten: “. . .vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Vielen Dank. . . .” Die Klage auf eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern war vor dem LAG erfolgreich. Das LAG hält den für die Geltendmachung einer Entschädigung erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Bewerbung des Klägers war nach dem LAG auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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