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BB 2024, 1621
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Nach § 139c AO vergibt die zuständige Finanzbehörde die sog. “Wirtschafts-Identifikationsnummer”, die mit dem Buchstaben “DE” beginnt. Sie darf nur einmal vergeben werden. Das BMF hat nun einen Referentenentwurf zur Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) vorgelegt. Damit wird von der Verordnungsermächtigung des § 139d AO Gebrauch gemacht. Die Aufgabe wurde durch das Steueränderungsgesetz 2003 dem BZSt übertragen. Die W-IdNr. soll als einheitliches und dauerhaftes Merkmal für steuerliche Zwecke dienen. Die wirtschaftlich Tätigen werden durch das Merkmal eindeutig identifiziert und Steuerpflichtige sowie Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, haben das Identifikationsmerkmal bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden künftig anzugeben. Wirtschaftlich Tätige, denen bereits eine USt-IdNr. erteilt wurde, verwenden diese in Zukunft als W-IdVNr. Alle, die noch nicht über eine USt-IdNr. verfügen, erhalten eine W-IdNr. dann, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Mitteilung dieser Nummer vorliegen, d. h. wenn ein Benutzerkonto auf der sicheren Kommunikationsplattform der Finanzbehörden, ELSTER, eingerichtet ist. Mit der W-IdNr. verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Digitalisierung der Verwaltung voranzutreiben. Effizienzsteigerung wird dadurch erreicht, dass Informationen schneller bearbeitet, abgerufen und weitergeleitet werden können. So könnten Kosten für Druck, Versand und Lagerung gespart werden. Außerdem werde der Papier- und Ressourcenverbrauch reduziert, was zur Entlastung der Umwelt führe. Der Beginn der Vergabe ist für den 1.11.2024 vorgesehen, sage und schreibe 21 Jahre(!) nach Eingang der Vorschriften in das Gesetz.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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