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BB 2021, 897
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Bundesregierung hat am 3.3.2021 das Gesetz zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten verabschiedet, das Rechtsklarheit für die Wirtschaft schaffen und die Einhaltung von Menschenrechten durch Unternehmen stärken soll. Auch wenn dieses erklärte Ziel generell auf Zustimmung stößt, bleiben Kritikpunkte nicht aus. So begegnet der Gesetzentwurf nach Auffassung des Deutschen Anwaltverein (DAV) im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Fülle weitreichender bußgeldbewehrter Bestimmungen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. PM DAV 15/21 vom 13.4.2021). “Bereits die Definition des Begriffs der Lieferkette ist so weit gezogen, dass sie dem Unternehmen im Grunde die Lieferkettenverantwortung für jegliche von ihm erworbenen Maschinen und Anlagen, sämtliche Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und alle von ihm bezogenen Leistungen auferlegt, bis hin zur Lieferkette der EDV-Anlage, der Büromaterialien und der Energielieferung”, mahnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerd Krieger, Vorsitzender des Ausschusses Handelsrecht. Hinzu kämen Verweise auf einen umfangreichen Katalog internationaler Abkommen. Nach Auffassung des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) stellt der Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes einen weitreichenden Eingriff in den Mittelstand dar. Vor allem die angedrohten Sanktionen hält er für überzogen (PM VDMA vom 5.3.2021). Denn es reiche aus, dass die Unternehmen die geforderte Risikoanalyse ihrer Lieferketten, wie es in dem Entwurf heißt, “zu niedrig” oder “nicht vollständig” durchgeführt haben. Nicht der Schutz der Menschenrechte, sondern ein umfangreicher Sanktionskatalog gegen Unternehmen sei der Kern des geplanten Sorgfaltspflichtengesetzes. Der VDMA fordert deshalb den Bundestag auf, den Regierungsentwurf gründlich zu überarbeiten. Lutz-Bachmann/Vorbeck/Wengenroth nehmen in diesem Heft auf S. 906 ff. in ihrem Überblicksbeitrag ebenfalls kritisch zu dem Gesetzentwurf Stellung.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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