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BB 2024, 1715
 

Im Blickpunkt

Abbildung 20

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 2.7.2024 – 7 Sa 1125/23 – in dem Rechtsstreit zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren die Entscheidung des ArbG Berlin teilweise abgeändert (PM Nr. 14/24 vom 2.7.2024). Mit ihrer Klage macht die Juristische Direktorin den Fortbestand ihres Dienstvertrages geltend, verlangt die Fortzahlung ihres Entgelts und hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr sowohl das vereinbarte Übergangsgeld als auch – nach Renteneintritt – die vereinbarte betriebliche Altersversorgung zustehe. Der RBB hat mit einer Widerklage die Rückzahlung bereits geleisteter Familienzuschläge und ARD-Zulagen verfolgt. Das LAG hat – anders als noch das ArbG Berlin – keine Sittenwidrigkeit des Dienstvertrages festgestellt. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt sei nicht grundsätzlich zu beanstanden. Denn der RBB habe es nach der Vertragsgestaltung in der Hand, eine Verlängerung des befristeten Vertrages herbeizuführen und so die Zahlung von Übergangsgeld zu vermeiden. Jedoch erweise sich die fristlose Kündigung durch den RBB als wirksam. Die Juristische Direktorin habe mehrfach sich aus ihrer Funktion ergebende Pflichten verletzt. Dazu zählten etwa Warn- und Hinweispflichten gegenüber der vormaligen Intendantin Schlesinger im Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertragsgestaltungen. Die Pflichtverletzungen wögen in der Gesamtschau so schwer, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Das LAG hat weiter entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt trotz wirksamer fristloser Kündigung bestehen bleibe. Die Widerklage des RBB war teilweise erfolgreich. Die Klägerin sei verpflichtet, die erhaltene Zulage für den ARD-Vorsitz zurückzuzahlen. Für die gezahlten Familienzuschläge hingegen könne deren unberechtigter Bezug nicht eindeutig festgestellt werden und es bestehe keine Rückzahlungspflicht.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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