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BB 2024, 1217
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des KapMuG (BT-Drs. 20/10942, BT-Drs. 20/11307), welches die Zusammenfassung mehrerer ähnlicher Gerichtsverfahren ermöglicht, ist bei einer Anhörung im Rechtsausschuss am 15.5.2024 unterschiedlich bewertet worden (vgl. hib – heute im bundestag – Nr. 325 vom gleichen Tag). Das KapMuG soll es geschädigten Anlegern erleichtern, Ansprüche auf Schadenersatz durchzusetzen, und die Justiz entlasten. Ziel der Reform sei es, die als immer noch kompliziert und langwierig bewerteten Musterverfahren effektiver zu machen. Zudem solle das bisher nur befristet geltende Gesetz entfristet werden. Gegen eine solche Entfristung hat sich in der Anhörung Sven Kalisz vom Dachverband Die Deutsche Kreditwirtschaft ausgesprochen. Zum einen beinhalte der Reformvorschlag erhebliche Änderungen, die zu gegebener Zeit auf ihre Wirksamkeit hin evaluiert werden sollten. Zum anderen gebe es eine gewisse Inkonsistenz zwischen dem KapMuG und dem VDuG, welches das Verbandsklagerecht in Sammelverfahren regelt. Für letzteres stehe ohnehin eine Evaluierung an, so dass es sinnvoll sei, diese für beide Gesetze gemeinsam durchzuführen. Unterschiedlich bewertet wurde auch die Frage, ob Verfahren vor Landgerichten so lange ausgesetzt werden sollten, bis ein Musterverfahren beim OLG zum selben Sachverhalt abgeschlossen ist. Der Reformvorschlag der Bundesregierung will die bisherige Pflicht zur Aussetzung abschaffen. Dagegen wandte sich neben anderen Sachverständigen RA Peter A. Gundermann. Die Gefahr, dass dann unterschiedliche Gerichte unterschiedlich urteilen, die durch das KapMuG eigentlich verhindert werden solle, steige damit erheblich, erklärte Gundermann. Axel Halfmeier, Professor an der Universität Lüneburg, bezweifelte dies. Die “Zwangsbeteiligung” an Musterverfahren sei eine “deutsche Spezialität”, während im Ausland Freiwilligkeit herrsche. Dass es dort deshalb zu vielen Einzelverfahren komme, dafür gebe es keinen empirischen Beleg. Ein Ziel der Reform sei es, die Verfahren zu beschleunigen. Nach dem geltenden Recht dauere es oft immer noch viele Jahre, bis geschädigte Anleger zu ihrem Recht kommen. Allerdings bezweifelten mehrere Praktiker die ausreichende Wirksamkeit der Reform und verwiesen u. a. auf die unzureichende personelle und technische Ausstattung der Justiz. Marc Liebscher von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, der derzeit Kläger im Wirecard-Verfahren vertritt, sieht in der langen Verfahrensdauer, unter der nicht zuletzt Kleinanleger litten, sogar “Treibstoff für Justiz- und Staatsverdrossenheit”. Vgl. zu den weiteren Sachverständigen-Aussagen die vollständige hib-Meldung Nr. 325 sowie zur Reform auch Zoller, Die Erste Seite, BB Heft 17/2024.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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