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BB 2021, 2753
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Ein weiterer Paukenschlag für die Banken: Nachdem der BGH zunächst im April diesen Jahres die Zustimmungsfiktionsklauseln bei AGB-Änderungen durch Banken für unwirksam erklärt hat (Az.: XI ZR 26/20, BB 2021, 1488 mit BB-Komm. Edelmann sowie Besprechungsbeitrag Graf von Westphalen zu den unerwarteten Nebenwirkungen dieser Entscheidung, BB 2021, 2700), folgte jüngst eine entsprechende Beurteilung auch von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen (s. dazu die Meldung unten auf dieser Seite). Am 16.11.2021 hat nun das LG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen. Auch solche Klauseln im Preisverzeichnis seien unzulässig. Wie der vzbv in seiner Pressemitteilung vom 16.11.2021 mitteilte, habe sich das Gericht damit seiner Auffassung angeschlossen, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine “Sonderleistung”, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das “Verwahren” von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht. Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern. Das Gericht verurteilte die Bank, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten – ohne dass betroffene KundInnen ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Das Urteil des LG Berlin ist die erste Entscheidung zu Verwahrentgelten in Form von Negativzinsen, weitere Entscheidungen werden folgen. Denn der vzbv hat an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben, um die Zulässigkeit solcher Verwahrentgelte grundsätzlich klären zu lassen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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