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BB 2022, 2099
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Das Kabinett hat das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – kurz: 8. SGB IV-Änderungsgesetz beschlossen. Laut einer Pressemitteilung des BMAS vom 31.8.2022 bringt die Bundesregierung dadurch “Regelungen zur konsequenten Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg”. Die Regelungen sollen zum 1.1.2023 in Kraft treten. Danach entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen angehoben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, erklärt dazu: “Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. . . Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten verbessern wir die Hinzuverdienstmöglichkeiten merklich. . .” Ein Großteil der beschlossenen Regelungen betrifft ferner die Umstellung auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört insbesondere die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse. Durch die weitere Digitalisierung der Meldeverfahren wird eine Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft von rund 155 Millionen Euro pro Jahr erwartet. Mit dem Gesetz werden außerdem weitere gesetzliche Anpassungen vorgenommen. So wird das Vermögensrecht der Sozialversicherung an ein verändertes Umfeld angepasst und es angabegemäß für die Versicherungsträger erleichtert, “ihre finanziellen Mittel auch künftig sicher, liquide und mit einem angemessenen Ertrag anzulegen.” Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit auf Dauer erweitert. Unter Berücksichtigung an bestehende Regelungen soll bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung künftig das Kriterium der “wirtschaftlichen Haupttätigkeit” maßgeblich dafür sein, über welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt. Dass gerade auch die Entlastungsmaßnahmen greifen, bleibt vor den bestehenden und mehr denn je kommenden Herausforderungen zu hoffen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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