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BB 2009, 1611
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Betriebsratsbegünstigung ist eine Straftat. Damit zusammenhängende Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig. Rieble setzt sich kritisch mit der Reduktion des Anwendungsbereichs auf Korruptionsdelikte auseinander. Die steuerliche Behandlung des Widerrufs von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften erteilten Versorgungszusagen ist Gegenstand der Beitrags von Lehmann.

Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht

 
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