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BB 2025, 371
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Nach einem jüngsten Urteil des BAG vom 28.1.2025 – 1 AZR 73/24 (vgl. PM Nr. 5/2025 des BAG), werden Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.7.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 8.5.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. ArbG und LAG wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Das BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 27.4.2021. Am 20.5.2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1.8.2019. Sie hat die Auffassung vertreten, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die – vom BAG insoweit zugelassene – Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen LAG (Urteil vom 12.12.2023 – 5 Sa 76/22) hatte vor dem Ersten Senat des BAG Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 1.8.2019. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung, so das BAG. Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete nach dem Ersten Senat keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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