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BB 2022, 1813
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Das BMF legte am 29.7.2022 einen Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes, Stand 28.7.2022, vor. Mit ihm reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Ferner wird der Koalitionsvertrag durch Anpassungen der steuerlichen Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung umgesetzt. Abgeschafft werden die sog. Registerfälle im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht und für Drittfälle. Dies auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Weiterhin ist die Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für Gewinneinkünfte geplant. Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, soll auf 3 % steigen. Ab 2023 sollen die Aufwendungen für Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe (100 %) abzugsfähig sein. Der Sparer-Pauschbetrag steigt von 1 000 Euro auf 2 000 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 Euro auf 1 200 Euro angehoben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, dass die steuerliche Identifikationsnummer nunmehr auch für direkte Auszahlungen von öffentlichen Leistungen genutzt werden soll. Im Bereich der Umsatzsteuer ist auf zwei Änderungen hinzuweisen: So soll eine nationale Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie EU 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister geschaffen werden. Darüber hinaus soll nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen die elektronische Bereitstellung über Verwaltungsportale umgesetzt werden. Die Stellungnahmefrist zum Referentenentwurf läuft bis zum 11.8.2022. Spektakuläres? Fehlanzeige!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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