R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
BB 2024, 2625
 

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der DSGVO zuständige VI. Zivilsenat hat in dem sog. Scraping-Komplex (vgl. hierzu insgesamt BGH PM Nr. 115/24) das Revisionsverfahren VI ZR 10/24 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt (BGH, PM Nr. 206/2024 vom 31.10.2024). Nach der durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328) neu geschaffenen Vorschrift des § 552b ZPO kann der BGH ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn die Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist. Mit der Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren ist eine Entscheidung über die Rechtsfragen auch dann zu treffen, wenn eine inhaltliche Entscheidung über die Revision aus prozessualen Gründen nicht mehr ergehen kann. Damit soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden. Das zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revisionsverfahren VI ZR 10/24 wirft die Rechtsfragen auf, (1) ob in der von der Beklagten bei Implementierung der sog. Kontakt-Import-Funktion vorgenommenen Standardvoreinstellung auf “alle” ein Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung i. S. d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO liegt, (2) ob der bloße Verlust der Kontrolle über die gescrapten und nunmehr mit der Mobiltelefonnummer des jeweiligen Betroffenen verknüpften Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden i. S. d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen, (3) wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre, (4) welche Anforderungen an die Substantiierung einer Schadensersatzklage nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu stellen sind, (5) ob die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden ausreicht, um ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO zu begründen und (6) ob die vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Diese Rechtsfragen seien für eine Vielzahl beim BGH und in den Tatsacheninstanzen anhängiger, in wesentlichen Teilen gleichgearteter Verfahren von Bedeutung. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden. In zwei zunächst zur Verhandlung am 8.10.2024 vorgesehenen Verfahren sind die Revisionen von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden (vgl. BGH PM Nr. 190/24). Für den 11.11.2024 ist Termin zur mündlichen Verhandlung in dem nunmehr zum Leitentscheidungsverfahren bestimmten Revisionsverfahren VI ZR 10/24 anberaumt (vgl. BGH PM Nr. 195/24). In dem weiteren für den 11.11.2024 terminierten Verfahren VI ZR 186/24 ist die Revision zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen worden. Vgl. hierzu auch den Ls.-Abdruck der Entscheidung VI ZR 10/24 in diesem Wochenüberblick auf S. 2626 sowie Vanetta/Vogt, BB Die Erste Seite (in diesem Heft).

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
stats