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BB 2023, 115
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Zum 1.1.2023 traten diverse Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Praktisch besonders relevant ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ab Jahresbeginn nach § 5 Abs. 1a EFZG grundsätzlich keinen “gelben Schein” mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt vielmehr der Arzt elektronisch an die Krankenkasse. Aus den Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese kann der Arbeitgeber dann automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen (vgl. § 109 SGB IV n. F.), wobei er jedoch von sich aus tätig werden muss (“Holschuld des Arbeitgebers”). Die neue Regelung zur eAU gilt insbesondere nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte, für eine im Ausland festgestellte Arbeitsunfähigkeit (bzw. Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit), bei stufenweiser Wiedereingliederung und bei einem Beschäftigungsverbot. Die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, bleibt bestehen. Vorstehendes gilt es in (künftigen) Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen. Überdies ist beachtlich, dass ein Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 BetrVG etwa bei der Einführung der eAU und einer damit einhergehenden Einrichtung einer IT-Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen (beispielsweise mit dem Entgeltabrechnungsprogramm des Arbeitgebers) sowie der Überwachung von datenschutzrechtlichen Vorgaben haben könnte oder auch, sofern der Arbeitgeber über die gesetzlichen Vorgaben hinaus weitere Verhaltensanforderungen an Arbeitnehmer regeln möchte.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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