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BB 2021, 819
 

Im Blickpunkt

Abbildung 23

Am 31.12.2020 endete die sog. Brexit-Übergangsphase. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland – folgend Vereinigtes Königreich – schied sodann aus dem EU-Binnenmarkt und aus der Zollunion aus. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/27517) für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland in Folge des Brexit vorgelegt. Der Entwurf bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits.

Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbstständigen in den Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden. “Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer”, heißt es dazu im Gesetzentwurf. In der Tat ist es vor dem Hintergrund der auch weiterhin sicherlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich im Interesse hier ansässiger Unternehmen und ihrer dort eingesetzten Mitarbeiter sowie Selbstständiger, dass sichergestellt wird, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmende sowie Selbstständige nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates und anschließend wieder zurück wechseln müssen. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass die bisherigen Regeln weiter angewendet werden können.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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