Im Blickpunkt
Nachhaltigkeitsaspekte spielen in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle, so leitet ein Diskussionsentwurf zu einem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein (vgl. BMJ, Diskussionsentwurf vom 9.12.2024). Kaufentscheidungen, die Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen treffen, tragen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzen. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen können jedoch nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit hinreichend verlässlich sind. Dafür müssen die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssen unterbleiben. Dementsprechend ist es Ziel der RL (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.2.2024 zur Änderung der RL 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie ist bis zum 27.3.2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27.9.2026 angewendet werden. Mit dem Gesetzentwurf werde Art. 1 der RL(EU) 2024/825 umgesetzt, der Änderungen der RL 2005/29/EG enthält. Darüber hinaus werde auch eine Bestimmung der RL (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023 zur Änderung der RL 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der RL 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Online-Schnittstellen umgesetzt. Vgl. hierzu auch die Meldung auf S. 2946 (in diesem Heft) mit den konkret geplanten UWG-Änderungen.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht