Im Blickpunkt
Am 9.7.2020 musste sich das Bundesverfassungsgericht u. a. mit einer Entscheidung zur Rechtmäßigkeit eines Streiks auf dem Firmenparkplatz auseinandersetzen (BVerfG PM Nr. 67 vom 5.8.2020). Dabei nahm das Gericht die Vorlage nicht zur Entscheidung an und bestätigte damit die Entscheidung des BAG (dazu schon Jesgarzewski, BB 2019, 1599). Die nicht tarifgebundenen Beschwerdeführerinnen wurden laut BVerfG durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, da anderenfalls die Rechte der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG unzulässig eingeschränkt würden. Das Bundesarbeitsgericht hatte diese kollidierenden Grundrechte in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 (BAG 1 AZR 189/17) zutreffend gewertet, gegeneinander abgewogen und das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum sowie Handlungsfreiheit der Unternehmen als Arbeitgeber und Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft nachvollziehbar aufgelöst. Es muss der Gewerkschaft während einer Arbeitskampfmaßnahme möglich sein, die Mitarbeiter vor Antritt der Arbeit anzusprechen und für einen Streik zu mobilisieren. Insofern ist die Nutzung eines Firmenparkplatzes rechtmäßig. Zudem war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine sog. “Streikgasse” nicht nötig, da der Parkplatz groß genug war, um Arbeitswilligen unbehelligten Zugang zur Arbeit zur gewährleisten.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht