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BB 2024, 449
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das Gesetz über Digitale Dienste, kurz DSA (Digital Services Act) gilt seit dem 17.2.2024 in der ganzen EU (vgl. PM, EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 16.2.2024). Damit müssen Online-Vermittler und -Plattformen, bspw. Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Beherbergungsplattformen, illegale Inhalte aufdecken, kennzeichnen und entfernen, wobei das Gesetz nicht festlegt, welche Inhalte illegal sind. Das Gesetz trat im November 2022 in Kraft und galt bisher nur für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen (VLOPs und VLOSEs). Seit dem 17.2.2024 gelten die neuen Regeln für alle Online-Plattformen, während die VLOPs und VLOSEs zusätzliche Verpflichtungen haben. Ausgenommen seien Klein- und Kleinstunternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. Euro erzielen. Darüber, dass die sehr großen Plattformen und Suchmaschinen die neuen Regeln einhalten, wache die EU-Kommission. Seit dem 17.2.2024 könne sie dazu die vollständige Palette ihrer Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse nutzen und bspw. bei Verstößen gegen den DSA Bußgelder verhängen. Für kleinere Plattformen seien die nationalen DSA-Koordinatoren in den Mitgliedstaaten zuständig. Sie dienen auch als zentrale Beschwerdestelle für Bürger. In Deutschland solle die Bundesnetzagentur gemeinsam mit weiteren deutschen Stellen diese Aufgabe übernehmen. Neben Online-Plattformen gelte der DSA auch für Hosting-Dienste (z. B. Cloud-Dienste oder Domain-Namen-Systeme, Hintergrunddienste, die Nutzer mit angeforderten Website-Adressen verbinden) sowie für Online-Vermittler (z. B. Internetdienstanbieter oder Domains). Hosting-Dienste und Online-Vermittler unterliegen einem Teil der Verpflichtungen des DSA. Vgl. hierzu auch bereits Wegmann/Kehl, BB 2024, 387 ff. im letzten Heft 8 des BB.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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