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BB 2023, 513
 

Im Blickpunkt

Abbildung 3

Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung an Apple ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter klargestellt, so die PM der EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – vom 28.2.2023. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ersetze die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2021. Damit stelle die Kommission klar, dass sie sich im Rahmen der kartellrechtlichen Untersuchung nicht mehr mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe befassen wird. Sie werde sich dagegen auf die vertraglichen Beschränkungen konzentrieren, die Apple App-Entwicklern auferlegt hat, und die letztere daran hindern, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikabonnements zu niedrigeren Preisen außerhalb der App zu informieren, damit die Nutzer diese Abonnements in Anspruch nehmen können. Dieser Verfahrensschritt folge auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Kommission ihre vorläufige Auffassung dargelegt hatte, dass Apple seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem es i) Entwicklern von Musikstreaming-Apps seine eigene Zahlungstechnologie für in der App getätigte Kaufvorgänge (In-App-Käufe) auferlegt hat (“Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe”) und ii) die Möglichkeit der App-Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikstreaming-Abonnements zu informieren, eingeschränkt hat (“Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten”). Die Kommission vertrete die vorläufige Auffassung, dass die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten unlautere Handelsbedingungen darstellen und damit gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Die Kommission befürchte insbesondere, dass die Entwickler von Musikstreaming-Apps durch die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten daran gehindert würden, die Verbraucher darüber zu informieren, wo und wie sie Streaming-Dienste zu niedrigeren Preisen abonnieren können. Diese Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten i) seien für die Bereitstellung des App Store auf iPhones und iPads weder erforderlich noch angemessen, ii) seien für die Nutzer von Musikstreaming-Diensten auf den mobilen Geräten von Apple nachteilig, da sie letztlich möglicherweise mehr zahlen, und iii) liefen den Interessen der Entwickler von Musikstreaming-Apps zuwider, da sie die Auswahl der Verbraucher effektiv beschränken.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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