Im Blickpunkt
Das sog. 9-Euro-Ticket ist in dem Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch und vor allem mit Blick auf die lohnsteuerliche Behandlung eines vom Arbeitgeber zu Aufwendungen des Arbeitnehmers während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets gewährten Zuschusses interessant. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen kürzlich ein Schreiben veröffentlicht, welches die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets betrifft. Für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets gelten danach die folgenden Grundsätze: Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr. Dies gilt es für Arbeitgeberzuschüsse zu beachten und sofern ein Zuschuss nicht versteuert und verbeitragt werden soll, ist der Zuschuss gegebenenfalls anzupassen oder – sofern arbeitsrechtlich möglich – (anteilig) zurückzufordern.
Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht