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BB 2024, 1587
 

Im Blickpunkt

Abbildung 22

Betreiber von Pflegeeinrichtungen i. S. d. vormaligen § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG a. F.) durften in der Zeit vom 16.3.2022 bis zum 31.12.2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber dagegen nicht berechtigt, so das BAG mit Urteil vom 19.6.2024 – 5 AZR 192/23 (PM 16/2024 vom gleichen Tag). Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Entfernung der ihr erteilten Abmahnung aus der Personalakte sowie restliche Vergütung für März 2022 verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klägerin restliche Vergütung für März 2022 zugesprochen. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hat das Arbeitsgericht abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Fünfte Senat des BAG die Klage auf Vergütung abgewiesen, hinsichtlich der Abmahnung jedoch die Entscheidung des LAG im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin hat für die Zeit ihrer Freistellung im März 2022 keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, weil sie entgegen der Anordnung des Beklagten diesem keinen Immunitätsnachweis i. S. d. § 20a IfSG a. F. vorgelegt hat und damit außerstande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken. Nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden § 20a IfSG a. F. (BVerfG, 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21) und dessen Zweck war es auch einem Arbeitgeber als Betreiber einer Pflegeeinrichtungen möglich, im Wege des Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO die Vorgaben des § 20a IfSG a. F. umzusetzen und die Vorlage eines Immunitätsnachweises für den obigen begrenzten Zeitraum zur Tätigkeitsvoraussetzung zu machen. Erfolglos blieb dagegen die Revision des Beklagten hinsichtlich seiner Verurteilung, die der Klägerin erteilte Abmahnung aus deren Personalakte zu entfernen, da nach dem BAG keine abmahnfähige Pflichtverletzung vorliege.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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