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BB 2021, 1857
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Zum 1.8.2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Anders als der Name vermuten lässt, enthält es auch für die Anwaltschaft einige wichtige Neuerungen für die tägliche Praxis, allen voran sicherlich die Lockerung der Urlaubsregelungen. Denn seit August 2021 müssen Anwälte bei Abwesenheit von der Kanzlei erst ab zwei Wochen eine Vertretung benennen. Der Kammer müssen sie das nicht mehr anzeigen, sich dafür aber selbst um den Zugang zum beA kümmern. Eine wichtige Neuerung findet sich in § 46c BRAO: Auf Syndikusanwältinnen und -anwälte sind die BRAO-Vorschriften zur Vertretung und zur Abwicklung von Kanzleien künftig nicht mehr anwendbar. Allerdings müssen Syndizi nun einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, sobald sie länger als eine Woche gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Auch dieser Zustellungsbevollmächtigte muss, wie beim niedergelassenen Kollegen, Zugang zum beA bekommen. Eine Änderung sieht § 24 BRAO n. F. schließlich für Rechtsanwälte im Ruhestand vor. Bisher durfte man sich auf Antrag auch weiterhin Anwalt nennen, auch wenn man nicht mehr zugelassen war. In Zukunft muss, wer seine Zulassung nicht mehr hat, die Bezeichnung “Rechtsanwalt im Ruhestand/i.R.” führen (s. Meldung BRAK vom 3.8.2021).

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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