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BB 2024, 1601
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Bundesregierung hat am 26.6.2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen (vgl. BMJ, PM Nr. 55/2024 vom 26.6.2024). Mit der Reform solle Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesminister der Justiz (BMJ) vorgelegt. Hierzu erklärte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: “Wir machen den Schiedsstandort Deutschland jetzt noch attraktiver und entwickeln das Schiedsverfahrensrecht fort. Unser Ansatz lautet: weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen. Die private Schiedsgerichtsbarkeit machen wir damit noch leistungsfähiger. Zugleich werden wir auch die Leistungsfähigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit stärken. Der heute beschlossene Gesetzentwurf steht nicht für sich allein. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Stärkung von Videoverhandlungen sorgen wir dafür, dass auch die staatliche Ziviljustiz moderner wird. Streitbeilegung made in Germany ist und bleibt ein Gütesiegel – egal ob es um Schiedsgerichte geht oder um staatliche Gerichte.” Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der ZPO geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u. a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Es habe sich nach Einschätzung von Experten bewährt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen solle der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden. Geplant seien u. a. folgende Änderungen am Schiedsverfahrensrecht: (1) Formfreie Schiedsvereinbarungen; (2) Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen; (3) Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche und (4) Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren. Der Regierungsentwurf findet sich auf den Seiten des BMJ. Lesen Sie zum Thema auch Umbeck, Die Erste Seite, BB Heft 11/2024 sowie Risse/Oehm, BB 2024, 1163 ff.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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