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BB 2024, 2133
 

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Steuerpolitik – eine schwierige Herausforderung. Bedauerlicherweise bedeuten schöne Namen für Gesetzesvorhaben nicht unbedingt auch inhaltliche Qualität. Das ehemalige “Zweite Jahressteuergesetz 2024” wurde umbenannt in “Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)” und mit Maßnahmen aus dem Wachstumspaket nachgebessert. Wenn alle Maßnahmen umgesetzt werden, soll es eine Entlastungswirkung von 23 Mrd. Euro haben. Erreicht werden diese durch die Erhöhung der sog. Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung auf 5 000 Euro. Zudem soll für 2025–2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) die degressive Abschreibung fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 %, angehoben werden. Darüber hinaus wird der Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag in die Nähe des freizustellenden Existenzminimums gebracht. Im Lichte der massiven Erhöhung des Bürgergeldes reichlich spät, aber immerhin. Neben dem Positiven ist allerdings auch eine Verkomplizierung des Steuerrechts festzustellen; die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wird dafür sorgen. Dies verwundert umso mehr, als dass die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen als Fehlschlag bezeichnet werden kann. Einem minimalen Erkenntnisgewinn der Finanzverwaltung steht ein nicht im Verhältnis stehender hoher Erfüllungsaufwand der Unternehmen gegenüber. Ob dies bei innerstaatlichen Gestaltungen ähnlich sein wird? Als Begründung zur Einführung taugt der Verweis auf die “causa cum ex” nicht. Hier wusste die Finanzverwaltung Bescheid, unternahm aber nichts. Die Überführung der Steuerklassen III und IV in das Faktorverfahren sorgt am Ende nur für eine andere Aufteilung der Steuerlast. Ob sich der Aufwand rechtfertigt? Und dann sind ja auch noch die Länder da. Ohne diese überlebt keine gesetzliche Änderung. Da die Finanzen der Länder auch nicht auf Rosen gebettet sind, darf mit Spannung erwartet werden, welche Gesetzesvorschläge den Weg in das Bundesgesetzblatt finden werden.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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