R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
BB 2013, 1843
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG zählen bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl für die Frage, ob die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder Delegiertenwahl (bei mehr als 8000 Arbeitnehmern) gewählt werden, mit. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte jedenfalls mit seiner Entscheidung vom 11.4.2013 (9 TaBV 308/12) damit eine bereits heftig umstrittene Entscheidung der ersten Instanz (ArbG Offenbach, Urteil vom 22.8.2012 – 10 BV 6/11). Heftig umstritten deshalb, weil insbesondere die Zivilgerichte die gleiche Fragestellung in den letzten Jahren anders entschieden haben (in Bezug auf MitbestG: OLG Düsseldorf v. 12.5.2004; in Bezug auf DrittelbG: OLG Hamburg v. 29.10.2007). Das BAG betrachtete nun mit seinem aktuellen Beschluss vom 13.3.2013 das aktive Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG innerhalb von Gemeinschaftsbetrieben: die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen, sofern mehrere – jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende – Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e) führen.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
stats