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BB 2021, 51
 

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Nach einer Studie der Rechtsanwaltskanzlei Allen & Overy unter über 100 deutschen Führungskräften sind interne Regelungen in Bezug auf das Home-Office nach wie vor äußerst unterschiedlich ausgeprägt. 36 Prozent der Befragten gaben an, dass es in den Unternehmen keine vertragliche Grundlage gebe, sondern die Handhabung entweder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgt. Dabei arbeiten bei sieben Prozent der Befragten Mitarbeiter ganz ohne Regelung von zuhause aus. Nur die wenigsten der befragten Unternehmen verfügen über Kostenerstattungsregeln: Bei sechs Prozent der Unternehmen gebe es Kostenpauschalen für Aufwendungen, die Mitarbeiter in Verbindung mit dem Home-Office tätigten. Diese Pauschalen bewegen sich zwischen 15 Euro und 50 Euro pro Tag. Weitere fünf Prozent der Unternehmen zahlten an die Mitarbeiter anderweitige Erstattungen z. B. in Form von Sonderzahlungen in einer Höhe von bis zu 780 Euro. Ferner stellt etwa ein Drittel der Unternehmen Laptop oder Notebook bereit. Auch Smartphone, sonstiges Equipment wie Maus und Tastatur sowie Monitore werden zur Verfügung gestellt. Am 16.12.2020 hat nun auch der Bundestag Steuererleichterungen für Arbeitnehmer im Home-Office beschlossen (Tagesschau online vom 16.12.2020). Demnach sollen in den Jahren 2020 und 2021 pro Tag fünf Euro steuerlich absetzbar sein – dies jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 600 Euro. Zu beachten ist ferner, dass die Pauschale zu den Werbungskosten gezählt wird, sodass sich die Maßnahme erst ab einem Betrag von über 1 000 Euro bemerkbar macht.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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