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BB 2023, 1
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Same procedure as every year: Neues Jahr, neue Gesetze. Zum 1.1.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Damit – so die PM des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 29.12.2022 – werden weltweit zum ersten Mal unternehmerische Sorgfaltspflichten für die Achtung von Menschenrechten und den Schutz von Umweltbelangen umfassend gesetzlich geregelt. Unternehmen müssten ein wirksames Risikomanagement einrichten, um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz lege dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten notwendig sind und verpflichte zur Errichtung eines Beschwerdeverfahrens und regelmäßiger Berichterstattung. Es gelte zunächst für Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3000 Beschäftigten, ab 2024 auch für Unternehmen ab 1000 Beschäftigte. Gänzlich unumstritten sind diese Neuregelungen freilich naturgemäß nicht: Für Unternehmen ergeben sich gerade durch die Berichts- und Sorgfaltspflichten zahlreiche Umsetzungsschwierigkeiten. “Ein weiterer Mosaikstein des drohenden Regulierungsinfarktes für KMU”? Vgl. hierzu Wernicke, Die Erste Seite, in diesem Heft, sowie den Blickpunkt im Ressort Arbeitsrecht auf S. 51, in diesem Heft.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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