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BB 2024, 627
 

Im Blickpunkt

Abbildung 13

Zum 1.3.2024 sind weitere Regelungen des von der Bundesregierung weiterentwickelten Fachkräfteeinwanderungsrechts in Kraft getreten (BMAS, PM vom 29.2.2024). Nancy Faeser, Bundesministerin des Innern und für Heimat, führt dies betreffend aus, dass durch die neuen Regelungen “bürokratische Hürden [abgebaut]” werden, um “Deutschland attraktiver für ausländische Fachkräfte” zu machen. Nach Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, darf “der Fachkräftemangel . . . nicht zur Wachstumsbremse werden. Damit unsere Wirtschaft genügend Fachkräfte hat, brauchen wir jede helfende Hand und jeden klugen Kopf. Unser neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz gehört zu den modernsten in Europa und ist die richtige Grundlage, um hier erfolgreich zu sein.” Menschen aus Drittstaaten sollen daher bereits dann in Deutschland arbeiten können, wenn sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss haben, so das BMAS. Sie müssen jedoch eine Gehaltsschwelle einhalten oder der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein. Dafür soll es für Nicht-EU-Ausländerinnen und -ausländer Verbesserungen geben, wenn sie zu Bildungszwecken oder für Sprachkurse nach Deutschland kommen. Sie dürfen dann Nebenjobs ausüben und erhalten mehr Zeit, um ihre berufliche Qualifikation anerkennen zu lassen. Die Durchführung einer Ausbildung oder eines Studiums in Deutschland werden erleichtert. Außerdem wird zur Deckung von zeitweilig besonders hohem Bedarf erstmals eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Die dritte Stufe, unter anderem mit der Chancenkarte zur Jobsuche, ist ab dem 1.6.2024 vorgesehen.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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