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BB 2023, 2675
 

Im Blickpunkt

Abbildung 15

Anpassung der Vorschriften über die Betriebsratsvergütung: Die Bundesregierung hat beschlossen, den Vorschlag der Expertenkommission Betriebsratsvergütung ins BetrVG zu übernehmen. Die dazu vom BMAS gebildete Expertenkommission hat im Herbst 2023 ihre Vorschläge vorgestellt (s. BB Heft 42, Im Blickpunkt, BB 2023, 2419). Das Betriebsratsmandat bleibt ein unentgeltliches Ehrenamt. Um aber “in der Praxis entstandene Rechtsunsicherheiten” und “negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen” seien Klarstellungen im Gesetz erforderlich. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Das Benachteiligungsverbot wird ergänzt durch einen Mindestvergütungsanspruch. Bei einer Freistellung darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung (§ 37 Abs 4 BetrVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.1.2023 – 6 StR 133/22, juris) zur Betriebsratsvergütung, insbesondere zu einem “Vorwurf strafrechtlicher Untreue aufgrund von Verstößen gegen das Begünstigungsverbot bei der Betriebsratsvergütung” sei die “aktuelle Rechtslage” klarzustellen. Dafür hat das Bundeskabinett am 1.11.2023 den Entwurf für ein “Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes” beschlossen. Darin wurden die Vorschläge der Kommission zu Ergänzungen in § 37 Abs. 4 BetrVG sowie § 78 BetrVG übernommen. Dadurch sollen “Anreize für mehr Transparenz geschaffen” werden und “Kriterien vorgegeben [werden], an den sich die benachteiligungs- und begünstigungsfreie Entgeltgewährung orientieren kann” (Bundeskabinett, Ergebnisse der 79. Sitzung vom 1.11.2023 sowie PM des BMAS vom 1.11.2023).

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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