R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
BB 2024, 2497
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der Europäische Rat hat am 16.10.2024 seinen Standpunkt zur gezielten Änderung der EU-Entwaldungsverordnung festgelegt und sich darauf geeinigt, den Geltungsbeginn um zwölf Monate zu verschieben (vgl. PM ER vom gleichen Tag). Damit will er Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, d. h. sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, “entwaldungsfrei” sind. Dies betreffe Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Gummi sowie einige ihrer Folgeprodukte. Die Entwaldungs-VO ist bereits seit dem 29.6.2023 in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem 30.12.2024 gelten. Die Kommission hat vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben. Dem hat der Rat nun zugestimmt. Sofern auch das Europäische Parlament (EP) zustimmt, werden die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung ergeben, daher wie folgt gelten: (i) Ab dem 30.12.2025 für große Marktteilnehmer und Händler, (ii) ab dem 30.6.2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Damit sollen sie Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ausreichend Zeit für eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Vorschriften erhalten, u. a. um Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Produkte einzurichten. Dazu gehöre, Entwaldungsrisiken in Lieferketten zu ermitteln sowie Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung zu ergreifen, um nachzuweisen, dass die EU-Vorschriften eingehalten werden. Im Kern werde an den bereits bestehenden Vorschriften nichts geändert: Nach wie vor gehe es darum, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit so gering wie möglich zu halten, indem nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden dürfen. Als “entwaldungsfrei” gelten sie, wenn sie auf Flächen erzeugt wurden, auf denen nach dem 31.12.2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Der Rat werde dem EP nun seinen Standpunkt mitteilen, sodass auch das Parlament über seinen Standpunkt beschließt. Ziel ist die förmliche Annahme der geänderten Verordnung durch beide Gesetzgeber, gefolgt von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, damit sie bis Ende des Jahres 2024 in Kraft treten kann. Die Entwaldungs-VO wurde 2023 angenommen. Mit den Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung der betroffenen Produkte keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht hat, dass die geltenden Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten wurden und dass die Produkte durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. Mitgliedstaaten, Drittländer, Händler und Marktteilnehmer hatten Bedenken geäußert, sie könnten nicht in der Lage sein, die Vorschriften bis zum 31.12.2024 in vollem Umfang zu erfüllen. Daraufhin hat die Kommission vorgeschlagen, den Geltungsbeginn der Entwaldungs-VO zu verschieben. Vgl. bereits Ruttloff u. a., BB 2024, 707 ff.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
stats