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BB 2023, 2965
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Bekanntermaßen ist das Wachstumschancengesetz (20/8628) im Vermittlungsausschuss gelandet. Da dort bisher keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind, hat die Ampel-Koalition mit mehreren Änderungsanträgen im Finanzausschuss den Entwurf für ein Kreditzweitmarktförderungsgesetz (20/9093) neu gestaltet. Es werden Aspekte vorgezogen, die bisher im Wachstumschancengesetz enthalten waren. So soll mit dem veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetz unter anderem die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gestrichen werden. Die Dezemberhilfe beinhaltete die Übernahme der Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme, die der Bund übernahm, um die damaligen hohen Energiepreise abzufedern. Mit der Besteuerung der Dezemberhilfe sollte der soziale Ausgleich dargestellt werden. Seit längerem forderte die Unionsfraktion im Hinblick auf Praktikabilität, diese Besteuerung zu unterlassen. Dem hat sich nun die Bundesregierung angeschlossen. Insoweit stimmte die Unionsfraktion dieser Änderung im Finanzausschuss zu. Ferner ist vorgesehen, die Abgabenordnung und andere Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) anzupassen. Änderungen soll es bezüglich der Zinsschranke im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (EStG, KStG) geben. § 4h EStG und § 8a KStG sollen an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Zudem soll im EStG eine Klärung des Begriffs “Nettozinsaufwendungen” erfolgen. Auch wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Künftig ist ein Abzug von Zinsvorträgen laut Gesetzesbegründung nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG) vorhanden ist. Mit dieser Änderung will die Ampel-Koalition jährliche Steuermehreinnahmen von 130 Mio. Euro generieren. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft werde durch die vorgesehene Änderung nicht berührt. Weitere 250 Mio. Euro sollen durch eine Änderung der Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG erreicht werden. Eine Verbindung zwischen dem Vorziehen der Maßnahmen und dem Haushaltsloch wäre selbstverständlich reine Spekulation.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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