Im Blickpunkt
Bekanntermaßen haben sich die Mitglieder des Inklusiven Rahmens zu Steuerumgehung und Gewinnverlagerung (BEPS) bei der OECD auf eine Reform des internationalen Besteuerungssystems geeinigt. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Aufteilung der Besteuerungsrechte aufgrund der physischen Präsenz bei digitalen Geschäftsmodellen an ihre Grenzen stößt. Zunächst war die Reform auf die digitalisierte Wirtschaft beschränkt. Nun aber soll unter der Säule 2 eine globale Mindestbesteuerung eingeführt werden. Die Mitglieder des Inklusiven Rahmens einigten sich 2021 auf gemeinsame Mustervorschriften, die zeitnah in Unionsrecht umgesetzt werden sollten. Bis heute konnte sich die EU aber nicht einigen. Nun haben sich Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und die Niederlande im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung im Rahmen der informellen ECOFIN-Sitzung bereit erklärt, die globale Mindestbesteuerung noch im Jahre 2023 einzuführen. Diese Einführung hat die Fraktion der CDU/CSU zum Anlass genommen, in einer Kleinen Anfrage (Drs. 20/3787) die Bundesregierung zu fragen, wie sie die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung mit den anderen G5-Staaten unilateral rechtlich gestalten möchte. Ferner geht es um die Anzahl der betroffenen Unternehmen in den fünf Staaten. Nach der Rechtfertigung des Schwellenwertes von 750 Mio. Euro um die Anwendung der Säule 2 auf große multinationale Unternehmen zu begrenzen wird ebenso gefragt, wie nach der Regelung, dass fünf Prozent der Gewinne aus materiellen Werten und Löhnen von der Mindestbesteuerung ausgenommen sein sollen. Die CDU/CSU möchte auch wissen, ob die nationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Gewinnermittlung für Säule 2 eingesetzt werden sollen oder nicht. Auch die Frage nach der Auswirkung auf das Gewerbesteueraufkommen fehlt nicht. Die Fragen lassen eine gewisse Skepsis zur Einführung in 2023 durchblicken. Insoweit sind die Antworten mit Spannung zu erwarten. Über diese wird selbstverständlich berichtet.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht