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BB 2022, 2305
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Der am 5.10.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben (s. hierzu auch die Meldung unten auf S. 2306) sieht folgende vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht vor: Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird von zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert. Die Regelung soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist. Die Regelung soll bis zum 31.12.2023 gelten. Allerdings kann bereits ab dem 1.9.2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten wieder relevant werden, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1.1.2024 wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt. Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen bis zum 31.12.2023 von sechs auf vier Monate verkürzt werden. Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung (nicht aber auch wegen Zahlungsunfähigkeit) soll bis zum 31.12.2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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