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BB 2024, 2709
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) Stellung bezogen. Die Einführung der Zinsschranke im Jahre 2008 wurde recht bald als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip kritisiert. Da sie nicht nur in Konzernfällen und grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung gelangt, sondern auch bei Inlandsfällen, wirkt sie auf Unternehmen belastend und krisenverschärfend. Da die Zinsschranke an die ATAD-Regeln angepasst werden musste, ist der Anwendungsbereich noch einmal von Bankkrediten auf Zinsen und Aufwendungen im Rahmen der Kapitalbeschaffung erweitert worden. Die BStBK sieht, dass eine zu enge Definition der Fremdkapitalkosten zu Ausweichgestaltungen führt, mahnt aber zugleich an, ob die neue Begriffsbestimmung nicht überschießend ist und zurückgeführt werden kann. Dies könne im Rahmen der Evaluierung der ATAD von der EU vorgenommen werden. Darüber hinaus sollte über die Regelungen der ATAD nicht hinausgegangen werden, um national divergierenden Regelungen vorzubeugen, die nur zu steigenden Compliance-Anforderungen führten. Denkbar sei auch eine echte Doppelbesteuerung und verschlechterte Wirtschaftsbedingungen für Unternehmen mit strengeren Vorschriften. Vorgeschlagen wird, die Freigrenze des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG von 3 Mio. Euro in einen Freibetrag umzuwandeln. Dies sei ursprünglich im Wachstumschancengesetz vorgesehen gewesen. Die Begründung dafür sei mehr als tauglich, weil sich die Finanzierungskosten durch das gestiegene Zinsniveau für Unternehmen stark erhöht hätten. Zwar werde durch diese Maßnahme der Anwendungsbereich nicht verändert, aber eine erhebliche Abmilderung der Auswirkungen könne erreicht werden. Kritisiert wird auch, dass Zinsvorträge nur insoweit verrechenbar sind, als verrechenbares EBITDA vorhanden ist, das aber nicht mit Nettozinsaufwendungen des aktuellen Wirtschaftsjahres verrechnet worden ist, § 4h Abs. 1 S. 7 EStG. Diese Einschränkung folge nicht aus den ATAD-Regelungen und solle im Schreiben gestrichen werden. Insgesamt geht die BStBK von einer verschärften Anwendung der Zinsschranke durch die Finanzverwaltung auf Basis des BMF-Schreibens aus. Ob die unruhigen Zeiten der Berliner Politik hieran noch etwas ändern, bleibt abzuwarten.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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