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BB 2014, 1203
 

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Mit dem Elterngeld Plus, das zum Ende des Jahres umgesetzt werden soll, wird das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) reformiert. Der Entwurf sieht vor, den Elterngeldbezug bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit um vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate zu verlängern. Eltern, die sich die Erziehungsarbeit im ersten Lebensjahr ihres Nachwuchses teilen und beide im Umfang von 25 bis max. 30 Wochenstunden arbeiten, soll ein zusätzlicher Partnerschaftsbonus in Höhe von 10 Prozent des errechneten monatlichen Elterngeldanspruches gewährt werden. Doppeltes Ziel der Reform ist es zum einen, Alleinerziehenden den Wiedereinstieg in den Beruf durch die Streckung und Staffelung des Elterngeldes für Teilzeitarbeit zu erleichtern, zum anderen auch für Männern die Teilzeitarbeit durch den Partnerschaftsbonus interessant zu machen. Für Arbeitgeber hat diese Veränderung den Vorteil, dass Eltern nach der Geburt ihrer Kinder künftig schneller an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, da ein Anreiz besteht, mit dem jeweiligen Arbeitgeber Teilzeitmodelle auszuhandeln, so dass sich berufliche Auszeiten begrenzen. Das Elterngeld wird jüngst auch durch eine Reihe von BSG-Urteilen vom 26.3.2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R) gestützt. Danach führen regelmäßige Provisionszahlungen zu einer Aufwertung des Elterngeldes. Zu Provisionen bei Fehlzeiten eines Arbeitnehmers führen Gründel/Butz auf S. 1210 ff. aus.

Armin Fladung, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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