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BB 2021, 1074
 

Im Blickpunkt

Abbildung 22

Die wirksame Erstattung von Massenentlassungsanzeigen bleibt auch aktuell weiter Gegenstand der Rechtsprechung. Eine junge Entscheidung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 24.2.2021 – 17 Sa 890/20) behandelt in diesem Kontext insbesondere die Fragestellung, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen die Zuleitungspflicht des § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG ergeben. In dem vom LAG Niedersachsen zu beurteilenden Sachverhalt hatten sich die Betriebsparteien vor einer Betriebsstilllegung darüber verständigt, den Interessenausgleich mit dem Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) zu verbinden und der Arbeitgeber erteilte dem Betriebsrat entsprechende Auskünfte. Vor Kündigungsausspruch erstattete der Arbeitgeber die erforderliche Massenentlassungsanzeige und sprach in der Folge gegenüber sämtlichen Mitarbeitern, auch gegenüber dem Kläger, betriebsbedingte Kündigungen aus. Eine Abschrift der Unterrichtung hatte der Arbeitgeber der Arbeitsagentur zuvor, entgegen § 17 Abs. 3 S 1 KSchG, nicht zugeleitet. Der Kläger erachtete die Kündigung u. a. wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige für unwirksam. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des LAG Niedersachsen war die (spätere) Kündigung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 KSchG i.V. m. § 134 BGB unwirksam (so auch LAG Hamm, Urteil vom 13.1.2017 – 7 Sa 900/14). Das LAG Niedersachsen hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Der Praxis bleibt aus Gründen der Vorsicht bis zu einer etwaigen Entscheidung des BAG (6 AZR 155/21) weiterhin anzuraten, zugleich mit der Unterrichtung des Betriebsrates der Arbeitsagentur eine Ablichtung des Schreibens zuzuleiten.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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