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BB 2022, 2177
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Mit Urteil vom 20.9.2022 hat der EuGH die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt (s. dazu auch die Meldung unten auf dieser Seite). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt dieses Urteil, das die Position der deutschen Anwaltschaft bestätigt. “Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung steht dem – auch durch die EU-Grundrechtecharta garantierten – Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegen”, so Rechtsanwalt Dr. David Albrecht aus dem Ausschuss Gefahrenabwehrrecht des DAV. “Das stellte der EuGH bereits in mehreren vorangegangenen Entscheidungen zu Gesetzen in anderen Unionsländern fest. Mit dem heutigen Urteil bleibt der Gerichtshof seinem bisherigen Kurs treu.” “Wir sehen uns erneut bestätigt”, so Albrecht weiter. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung sei damit nach Jahren der Debatte endlich Geschichte (PM DAV Nr. 26/22 vom 20.9.2022). Ähnlich äußert sich auch Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder (s. PM Bitkom vom 20.9.2022): “Mit seinem heutigen Urteil beerdigt der EuGH faktisch die Vorratsdatenspeicherung. Es macht keinen Sinn, sich weiterhin an diesem Instrument der anlasslosen Speicherung von Verbindungsdaten abzuarbeiten. Die Politik ist aufgefordert, andere und zwar gesetzeskonforme Möglichkeiten der digitalen Forensik zu nutzen.”

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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