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BB 2024, 2113
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Bei einer Pressekonferenz im Anschluss an die Urteile des EuGH zur Besteuerung von Apple in Irland (EuGH, 10.9.2024 – C-465/20 P) und einer Wettbewerbsstrafe gegen Google Shopping (EuGH, 10.9.2024 – C-48/22 P, vgl. zur letztgenannten Entscheidung auch die PM in diesem Wochenüberblick) sagte Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager: “Heute ist ein großer Gewinn für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und für Steuergerechtigkeit. Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016: Irland gewährte Apple rechtswidrige Beihilfen, die Irland nun zurückfordern muss. Und dieses Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht bestätigt auch den Beschluss der Kommission im Kartellverfahren gegen Google Shopping. Und dies ist auch ein rechtskräftiges Urteil.” (vgl. EU-Kommission – Vertretung in Deutschland – PM vom 10.9.2024). Vestager nannte die Entscheidung des EuGH zu Apple einen Gewinn für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und für Steuergerechtigkeit: “In ihrem Beschluss von 2016 kam die Kommission zu dem Schluss, dass zwei irische Steuervorbescheide rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten. Sie hätten die von Apple in Irland gezahlten Steuern seit 1991 künstlich gesenkt. Die Kommission betrachtete dies als fehlerhafte Anwendung der irischen Steuervorschriften und forderte Irland auf, bis zu 13 Mrd. Euro von Apple zurückzufordern.” Zu dem Urteil gegen Google Shopping sagte Vestager: “Mit diesem wichtigen Urteil wird der Ansatz der Kommission in Bezug auf solche Praktiken bestätigt. Wir nennen dies ‘Selbstbevorzugung’.” Sie betonte, dass mit diesem EuGH-Urteil die Entscheidung der Kommission zu Google Shopping bestätigt werde: “In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass Google im Rahmen seiner allgemeinen Suchergebnisse seinen eigenen Vergleichsdienst ‘Google Shopping’ gegenüber den von seinen Wettbewerbern angebotenen Diensten bevorzugte. Der Gerichtshof bestätigt, dass die Begünstigung seiner eigenen Dienstleistungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen kann.” Die Kommission werde dafür sorgen, dass die in diesem rechtskräftigen Urteil verankerten Grundsätze zum Nutzen aller europäischen Verbraucher gewahrt würden. Dieser Fall stelle einen entscheidenden Wandel in der Art und Weise dar, wie digitale Unternehmen reguliert und auch wahrgenommen würden. Es sei ein Präzedenzfall geschaffen und der Weg für weitere Regulierungsmaßnahmen geebnet worden, darunter das Gesetz über digitale Märkte (DMA) der EU. Vgl. zum DMA auch Brauneck, Die aktuelle Rechtstreue der Torwächter unter dem Digital Markets Act (DMA), BB 2024, 2115 ff. (in diesem Heft).

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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