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BB 2022, 361
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Am 3.2.2022 ist der Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes veröffentlicht worden. “Zusätzliche Investitionsanreize”, so heißt es dazu auf der BMF-Homepage, “werden unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt.” Zur Diskussion um Sonderabschreibungen und degressive AfA sagt der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Deutschen Industrie Joachim Lang (PM BDI vom 8.2.2022): “[. . .] Die Investitionsprämie muss kommen, und zwar noch in diesem Jahr, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, um die digitale und ökonomische Transformation der Industrie voranzutreiben. Gerade im Mittelstand ist ein Innovationsschub über eine Investitionsprämie unverzichtbar. Mit der vorgesehenen Befristung auf die Jahre 2022 und 2023 kann diese Maßnahme nicht ihre volle Wirkung entfalten, da unternehmerische Investitionen oftmals eine längere Planungsphase haben. Deshalb sollte die Investitionsprämie mindestens für fünf Jahre und ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Umsetzung gelten. [. . .] Neben der Investitionsprämie sollte die degressive Abschreibung dauerhaft als zulässige Abschreibungsmethode in das deutsche Steuerrecht aufgenommen werden. Unser Nachbarland Österreich macht mit der Schaffung von deutlich attraktiveren Bedingungen als in Deutschland vor, wie es geht.” Auch der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags Martin Wansleben hat sich für eine unbefristete Einführung der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung ausgesprochen (PM DIHK vom 4.2.2022). Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW Aktuell vom 8.2.2022) hat mit Blick auf diese Maßnahme “angeregt, dass eine Information bzw. eine Klarstellung zur im Koalitionsvertrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 angekündigten “Superabschreibung” (d. h. die Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter) erfolgen und die weiterhin offenen Anwendungs- und Abgrenzungsfragen zum BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 [BB 2021, 753 mit BB-Komm. Kubik]) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zeitnah geklärt” werden sollten.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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