BayObLG
Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt.
BayObLG
vom 09.09.1999
- 4 Z SchH 3/99
BB 2000, 16 (Heft 37)
BB 2000, 16 (Heft 37)
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