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BB 2014, 1251
FG Münster 
Nur einheitliche Ausübung der Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG (Urteil vom 09.12.2013, 3 K 3969/11 E)

Der Antrag auf Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG kann nicht für verschiedene wirtschaftliche Einheiten – hier: KG-Anteil und GmbH-Anteil – getrennt gestellt werden. Vielmehr sind infolge der Ausübung des Wahlrechts alle erworbenen wirtschaftlichen Einheiten an den durch § 13a Abs. 8 ErbStG modifizierten Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG zu messen.

FG Münster, BB 2014, 1251-1254 (Urteil vom 09.12.2013, 3 K 3969/11 E)

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