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BB 2018, 2387
OLG Frankfurt a. M. 
OLG Frankfurt a. M.: Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der SE (Beschluss vom 27.08.2018, 21 W 29/18)

Bei § 35 Abs. 1 SEBG ist auf den rechtlich gebotenen Soll-Zustand und nicht auf den praktizierten Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in eine SE abzustellen.

OLG Frankfurt a. M., BB 2018, 2387-2388 (Beschluss vom 27.08.2018, 21 W 29/18)

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