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BB 2020, 338
OLG Frankfurt a. M. 
OLG Frankfurt a. M.: Kein vorläufiger Rechtsschutz für den Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG mangels drittschützender Wirkung der WpÜG-Regelungen (Beschluss vom 18.11.2019, WpÜG 3/19)

Weil die von der BaFin zu beachtenden Regelungen des WpÜG grundsätzlich nicht drittschützend sind, kann der Konzernbetriebsrat nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen.

OLG Frankfurt a. M., BB 2020, 338-340 (Beschluss vom 18.11.2019, WpÜG 3/19)

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