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BB 2016, 2470
FG München 
Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG für Stromdeputat – Sachlohn des als Hersteller anzusehenden Netzbetreibers (Urteil vom 30.05.2016, 7 K 532/15)

§ 8 Abs. 3 EStG regelt die Bewertung von Sachlohn, so dass die verwendeten Begriffe “Waren oder Dienstleistungen” wirtschaftlich zu verstehen und mit dem allgemeinen Sachlohnbegriff gleichzusetzen sind. Der Aggregatszustand ist unbeachtlich, so dass auch der elektrische Strom als Ware i. S. d. Vorschrift gilt.

FG München, BB 2016, 2470-2473 (Urteil vom 30.05.2016, 7 K 532/15)

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