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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (2017), S. 9—13 
1. Anwendungsbereich 
Ralph Jürgen Bährle 

Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) ist am 18. 8.2006 in Kraft getreten. Mit ihm wurden vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, nämlich:

2000/43/EG des Rates vom 29. 6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

2000/78/EG des Rates vom 27. 11.2000 zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

2004/113/EU des Rates vom 13. 12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Das AGG wirkt sich in der täglichen arbeitsrechtlichen Praxis aus bei

Stellenausschreibung

Bewerberauswahl

Einstellungsgespräch

Mitarbeiterbeurteilung

Vergütung

Arbeitszeugnis

Entlassungen

Fällen der betrieblichen Altersversorgung oder Betriebsrenten

Über die genannten Bereiche hinaus gibt es in der täglichen Personalarbeit weitere Berührungspunkte zum AGG und damit die Möglichkeit, gegen dessen Vorschriften zu verstoßen. Ein Verstoß kann aber teuer werden: Die Rechtsfolgen reichen von Arbeitsverweigerungsrecht bis zu Schadensersatz und Entschädigungsleistungen.

10 Hinweis: Vier Sofortmaßnahmen

Falls Sie sich zum ersten Mal mit dem AGG beschäftigen (müssen), z. B. als Unternehmensneugründer, setzen Sie folgende Schritte möglichst bald um:

  1. Machen Sie das AGG und § 61b ArbGG bekannt, legen Sie es zur Einsicht aus, und informieren Sie die Mitarbeiter – z. B. auf dem nächsten Gehaltszettel – hierüber.
  2. Richten Sie eine Beschwerdestelle ein, machen Sie diese bekannt.
  3. Schulen Sie Vorgesetzte und Mitarbeiter, damit Benachteiligungen verhindert werden. Es genügt auch eine Schulung durch eine Broschüre.
  4. Dokumentieren Sie Personalmaßnahmen Schritt für Schritt, damit die Benachteiligungsfreiheit nachgewiesen werden kann.
 
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